Das hängige Baupolizeiverfahren, das die Vorinstanz aufgrund der Lärmklage eröffnet hatte, führte sie weder weiter noch schloss sie dieses förmlich ab, obwohl die Bauherrschaft das Holzbrett während des Baubewilligungsverfahrens wieder demontierte. Damit wird deutlich, dass hier die Baubewilligung nicht ein geeignetes Instrument darstellt, um die Einhaltung der Lärmschutzvorschriften bzw. allenfalls erforderliche Massnahmen nötigenfalls verpflichtend durchzusetzen. Die Baubewilligung beinhaltet keine Verpflichtung, das Bewilligte auch tatsächlich auszuführen. Im vorliegenden Fall müssen aber, wenn nötig, Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte angeordnet werden können.