Damit verlagerte sich die Lärmproblematik der Wärmepumpe in ein Baubewilligungsverfahren. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz die Lärmklage der Beschwerdeführenden mit Erteilung der Baubewilligung für das Lärmschutzbrett als erledigt erachtete. Das hängige Baupolizeiverfahren, das die Vorinstanz aufgrund der Lärmklage eröffnet hatte, führte sie weder weiter noch schloss sie dieses förmlich ab, obwohl die Bauherrschaft das Holzbrett während des Baubewilligungsverfahrens wieder demontierte.