b) Ausgangspunkt ist im vorliegenden Fall die Lärmklage der Beschwerdeführenden. Aufgrund dieser eröffnete die Vorinstanz ein Baupolizeiverfahren. Es ist aktenkundig, dass die kantonale Lärmschutzfachstelle eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte bei der Nachbarliegenschaft K.________strasse Nr. 49 nicht ausschloss.21 Weil die Beschwerdegegnerschaft ein Holzbrett als Lärmschutz vor die Ansaugöffnung der Wärmepumpe montierte, verlangte die Vorinstanz die Einreichung eines Baugesuchs. Damit verlagerte sich die Lärmproblematik der Wärmepumpe in ein Baubewilligungsverfahren.