In solchen Fällen gilt die Fünfjahresfrist nach Art. 46 Abs. 3 BauG, innert welcher die Wiederherstellung in der Regel verlangt werden kann, nicht.19 3. Aufhebung von Amtes wegen a) Nach Art. 40 Abs. 1 VRPG sind Verwaltungsjustizbehörden befugt, ein bei ihnen hängiges Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren von Amtes wegen aufzuheben, wenn wesentliche Verfahrensgrundsätze derart verletzt sind, dass die richtige Beurteilung unmöglich oder 13 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 14 Vgl. BGE 115 Ib 446 E. 3a 15 Vgl. Anhang 3 Ziff. 1.1 der Vollzugshilfe "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" des Cercle