45 Abs. 2 Bst. c BauG gegen baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen baupolizeiliche Massnahmen verfügt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung stören, insbesondere wenn dadurch die Sicherheit und die Gesundheit von Mensch oder Tier gefährdet sind oder das Ortsund Landschaftsbild oder der Umweltschutz beeinträchtigt wird. Schliesslich können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zwingende öffentliche Interessen eine Wiederherstellung auch noch nach 30 Jahren rechtfertigen.18 Dies ist etwa der Fall, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt zur Debatte steht. In solchen Fällen gilt die Fünfjahresfrist nach Art.