Dies gilt für alle Bauten und Anlagen, auch für vermeintlich "unbedeutende". Denn die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und der Einholung anderer Bewilligungen.16 So müssen unter anderem auch baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen die Umweltschutzvorschriften respektieren, d.h. die Belastungsgrenzwerte der LSV einhalten und das Vorsorgeprinzip beachten.17 Ebenso können nach Art. 1b Abs. 3 BauG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 Bst.