Die Messung ist nach Möglichkeit beim relevanten Immissionsort, d.h. in der Mitte des offenen Fensters des lärmempfindlichen Raums des Klägers, durchzuführen, wenn dies aufgrund von Störgeräuschen möglich ist. Allenfalls ist der Grundgeräuschpegel separat zu messen und vom Messwert energetisch zu subtrahieren oder der Schalldruck wird näher an der Anlage gemessen und auf die Distanz des Beurteilungsortes, d.h. des Fensters, umgerechnet.