36 Abs. 1 LSV bestimmt, dass die Vollzugsbehörde die Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen ermittelt oder deren Ermittlung anordnet, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Belastungswerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aussenlärmimmissionen einer Anlage die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschreiten, ist die Behörde demzufolge zur Durchführung eines Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff.