2. Lärmschutz und Ermittlungspflicht des Lärms a) Hauptstreitpunkt ist die bestehende Wärmepumpe, die nach den Akten vor ca. zehn Jahren ohne Baubewilligung im Gebäude K.________strasse 44 installiert worden ist. Deren Betrieb erzeugt den Akten zufolge Aussenlärmimmissionen. Der Lärm tritt durch die Wetterschutzgitter der Ansaug- und Ausblasöffnungen an der ebenerdigen Süd- und Westfassade direkt nach aussen. Unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten gilt die strittige Wärmepumpe daher als eine neue ortsfeste Anlage (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 LSV8).