d) Die Beschwerdegegnerschaft ist als Bauherrschaft durch die ursprüngliche Kostenverfügung im Bauentscheid vom 23. August 2019 und der geänderten Kostenverfügung vom 5. März 2020 in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung befugt. Die Beschwerdegegnerschaft hat mit der E-Mail vom 10. September 2019 und mit der Verwaltungsbeschwerde vom 27. März 2020 die ursprüngliche und geänderte Kostenverfügung der Vorinstanz innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist rechtzeitig angefochten. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft gegen die Kostenverfügungen der Vorinstanz ist daher einzutreten.