Denn dabei handelt es sich um verbesserliche Formmängel.7 Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerschaft in sämtlichen Eingaben ihren Willen zur Anfechtung der Kostenverfügung klar zum Ausdruck brachte. Insoweit hätte die Vorinstanz im Zeitpunkt der Einreichung der E-Mail vom 10. September 2019 die Beschwerdegegnerschaft bereits auf den richtigen Rechtsmittelweg und die Formmängel hinweisen oder zumindest bei der Beschwerdegegnerschaft, die juristische Laien sind, rückfragen müssen, ob ihre E-Mail als Baubeschwerde gegen die Kostenverfügung zu verstehen sei.