Beschwerdegegnerschaft zu Recht an die BVD weiter. Mit E-Mail vom 10. September 2019 setzte sich die Beschwerdegegnerschaft gegen die Verfahrenskosten von Fr. 1'955.00, die ihr die Vorinstanz im Bauentscheid vom 23. August 2019 zur Bezahlung auferlegte, zur Wehr. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerschaft ihre Beanstandungen in Form einer E-Mail einreichte und diese nicht ausdrücklich als Baubeschwerde betitelte, schadet nicht. Denn dabei handelt es sich um verbesserliche Formmängel.7 Entscheidend ist, dass die Beschwerdegegnerschaft in sämtlichen Eingaben ihren Willen zur Anfechtung der Kostenverfügung klar zum Ausdruck brachte.