Weiter kritisiert sie, es sei messtechnisch nicht belegt, dass die Wärmepumpe bei der Nachbarliegenschaft störende Lärmimmissionen erzeuge. Sie vertritt die Meinung, dass keine Lärmschutzmassnahmen erforderlich seien. Für das Einreichen eines Baugesuchs und für die Erhebung von Gebühren habe deshalb keine Notwendigkeit bestanden. Auf die vorhandenen Akten, die Rechtsschriften und die Stellungnahmen wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen