Mit gleicher Verfügung wurden die beiden Beschwerdeverfahren unter der RA Nr. 110 2019/156 vereinigt. Die Beschwerdegegnerschaft kritisiert die hohen Kosten, welche die Vorinstanz im Bauentscheid vom 23. August 2019 und im Entscheid vom 5. März 2020 für die Behandlung ihres Baugesuchs erhob. Sinngemäss verlangt sie die Aufhebung dieser Kostenverfügung. Zur Begründung bringt sie vor, die Vorinstanz habe sie ohne vorgängige Information über die Kostenfolgen dazu gedrängt, ein Baugesuch für das Lärmschutzbrett einzureichen. Weiter kritisiert sie, es sei messtechnisch nicht belegt, dass die Wärmepumpe bei der Nachbarliegenschaft störende Lärmimmissionen erzeuge.