6. Mit Schreiben vom 23. April 2020 führte der Regierungsstatthalter von Thun mit dem Rechtsamt der BVD einen Meinungsaustausch über die Zuständigkeit in der Beschwerdesache bezüglich der Kostenverlegung im Bauentscheid vom 23. August 2019 durch. Mit Instruktionsverfügung vom 29. April 2020 nahm das Rechtsamt der BVD die Eingabe der Beschwerdegegnerschaft, die sie bei der Vorinstanz und dem Regierungsstatthalteramt Thun gegen die Kostenverfügung eingereicht hatte, als Baubeschwerde entgegen. Mit gleicher Verfügung wurden die beiden Beschwerdeverfahren unter der RA Nr. 110 2019/156 vereinigt.