3. Der Beschwerdegegner 1 und die Beschwerdegegnerin 2 (nachfolgend: Beschwerdegegnerschaft) montierten daraufhin freiwillig ein abgewinkeltes Holzbrett als Lärmschutz vor die Fassadenöffnung ihrer Liegenschaft, wo die Luft durch die Wärmepumpe angesaugt wird (sog. Ansaugöffnung oder Zuluft-Öffnung). Die Vorinstanz qualifizierte das Lärmschutzbrett als eine baubewilligungspflichtige Fassadenänderung und verlangte dafür die Einreichung eines Baugesuchs. Nach einer mündlichen Besprechung zwischen der Gemeinde und der Beschwerdegegnerschaft reichte diese am 28. November 2018 für die Montage des Lärmschutzbrettes bei der Ansaugöffnung ein nachträgliches Baugesuch ein.