2. Aufgrund der Lärmklage der Beschwerdeführenden eröffnete die Vorinstanz ein Baupolizeiverfahren. Sie beauftragte die Abteilung Immissionsschutz des beco3, die Lärmsituation zu prüfen. Diese nahm am 5. Mai 2017 vor Ort erste Lärmabklärungen vor. Aufgrund der Emissionen der Wärmepumpenanlage kam die Abteilung Immissionsschutz zum Schluss, dass eine Überschreitung der Belastungswerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden, K.________strasse Nr. 49, nicht ausgeschlossen werden könne.