2a. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer 1 und 2 von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführer 1 und 2 zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. 2b. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 3 - 5 von Fr. 6'921.40 werden den Beschwerdeführenden 3 - 5 zu 2/3, ausmachend Fr. 4'614.25, auferlegt. Die Beschwerdeführenden 3 - 5 haften solidarisch für den gesamten Betrag. Die Beschwerdegegnerin hat Verfahrenskosten im Umfang von 1/3, ausmachend Fr. 2'307.15, zu bezahlen.