Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da ein Beweisverfahren und mehrere Schriftenwechsel durchgeführt wurden. Angesichts der Baukosten gemäss Baugesuch von rund Fr. 6'500'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind die Bedeutung der Streitsache als leicht überdurchschnittlich und die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 8'000.– zuzüglich Auslagen von Fr. 231.40 als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig.29 Sie kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen.