Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 3 - 5 im Umfang von Fr. 6'700.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer, ausmachend insgesamt Fr. 7'634.75 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 12'978.25 geltend. Sie geht insbesondere von einem überdurchschnittlichen Zeitaufwand sowie von einem überdurchschnittlich komplexen Sachverhalt aus.