18/22 BVD 110/2019/155 Beschwerdeführenden 3 - 5 hat die Beschwerdegegnerin jedoch zum Teil mit zwei Projektänderungen Rechnung getragen. Im Rahmen dieser Projektänderungen gilt somit die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Den Beschwerdeführenden 3 - 5 werden daher 2/3, ausmachend Fr. 4'614.25, und der Beschwerdegegnerin 1/3, ausmachend Fr. 2'307.15, der im Zusammenhang mit der Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 - 5 angefallenen Verfahrenskosten auferlegt.