Die Verfahrenskosten werden entsprechend dem Unterliegerprinzip verteilt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführer 1 und 2 dringen mit ihren Rügen nicht durch. Sie gelten damit als unterliegend und haben entsprechend die auf sie entfallenden Verfahrenskosten von Fr. 800.00 zu tragen. Die Beschwerdeführenden 3 - 5 gelten in der Hauptsache ebenfalls als unterliegend. Dem Bauvorhaben wird entgegen ihrem Antrag nicht der Bauabschlag erteilt. Den Rügen der 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).