19 Abs. 1 GebV26). Obwohl in diesem Entscheid beide Beschwerden zusammen beurteilt werden, rechtfertigt es sich mit Blick auf die unterschiedlichen Rügen sowie den angefallenen Aufwand nicht, die Pauschalgebühren zu reduzieren (Art. 21 Abs. 3 GebV). Die Kosten der B.________ AG (Fr. 4'521.40 gemäss Rechnung vom 1. April 2020) werden gestützt auf Art. 11 GebV zusätzlich erhoben. Diese sind im Zusammenhang mit den von den Beschwerdeführenden 3 - 5 erhobenen Rügen entstanden. Die Verfahrenskosten für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 - 5 betragen somit insgesamt Fr. 6'921.40.