a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr für die Behandlung der Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 wird auf Grund des geringen Aufwands auf Fr. 800.00 festgesetzt. Für die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3 - 5 wird eine Pauschalgebühr von Fr. 2'400.00 erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26).