b) Gegenstand des Baubewilligungs- und auch des Beschwerdeverfahrens ist das von der Bauherrschaft zur Bewilligung beantrage Bauvorhaben. Gemäss den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plänen ist im Westen des Mehrfamilienhauses A kein Sitzplatz geplant. Das Gebäude selber hält die massgebenden Grenzabstände ein und ist, wie dargelegt, nicht zu beanstanden. Sollten die Bewohnerinnen und Bewohner des Mehrfamilienhauses A westlich des Gebäudes einen Sitzplatz einrichten wollen, wäre zu prüfen, ob dieser baubewilligungspflichtig ist und mit den massgebenden Bestimmungen vereinbar wäre.