a) Die Beschwerdeführer 1 und 2 bemängeln, die vorgesehene Terrainaufschüttung auf der Westseite des Gebäude A verschaffe dem geplanten Neubau einen südorientierten Sitzplatz direkt gegenüber dem Schlafzimmer ihrer Wohnung, der den Grenzabstand nicht einhalte. Dies sei mit einer Beeinträchtigung der Wohnqualität verbunden. Das fertige Terrain sei in diesem Bereich dem ursprünglich natürlich gewachsenen Terrain anzugleichen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, es sei an dieser Stelle kein Gartensitzplatz vorgesehen und die Grenz- sowie Gebäudeabstände seien eingehalten.