Es besteht damit keine rechtliche Grundlage, um weitere Abstellplätze für Fahrzeuge zu verlangen. Auf der anderen Seite dürfen jedoch, entgegen der Berechnung der Gemeinde, auch allfällige Abstellplätze für Fahrzeuge beim Gebäude Nr. 136a bei der Bandbreite der erforderlichen Abstellplätze für Fahrzeuge der Bauparzelle nicht berücksichtigt werden. Dies wirkt sich auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens jedoch nicht aus, da die minimale Anzahl Abstellplätze für Fahrzeuge gemäss den Berechnungen der BVD eingehalten ist.