Grundbuchrechtlich sind keine weiteren Abstellplätze für Fahrzeuge von anderen Parzellen vermerkt. Somit scheinen keine Bauten auf einen Abstellplatz auf der Bauparzelle angewiesen zu sein, um den unteren Rand der Bandbreite einzuhalten. Auch die zivilrechtliche Vereinbarung der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist für die Berechnung der zulässigen Bandbreite für Abstellplätze von Motorfahrzeugen unbeachtlich, denn diese sind ebenfalls nicht grundbuchrechtlich sichergestellt. Es besteht damit keine rechtliche Grundlage, um weitere Abstellplätze für Fahrzeuge zu verlangen.