werden. Etwas anderes würde die vom Gesetzgeber geforderte Beschränkung unterlaufen.20 Gleichzeitig ist die untere Grenze der Bandbreite einzuhalten. Ein Abweichen von der Bandbreite ist nur zulässig, falls besondere Umstände dies rechtfertigen (Art. 54 Abs. 1 BauV).