Parkplätze sind grundsätzlich immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zugeordnet und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht. Ohne bestimmte Zuordnung dürfen keine Parkplätze erstellt 19 Vgl. Kantonales Bauinventar, Gemeinde Vechigen, P.________Objektblatt. 15/22 BVD 110/2019/155