b) Die Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauV). Die Anzahl erforderlicher Abstellplätze für Fahrzeuge berechnet sich gemäss Art. 51 ff. BauV. Ab vier Wohnungen beträgt die Bandbreite 0.5 - 2 Abstellplätze pro Wohnung (Art. 21 abs. 4 BauV). Für die übrigen Nutzungen hängt die Bandbreite von der Geschossfläche sowie der konkreten Nutzung ab (Art. 52 BauV). Parkplätze sind grundsätzlich immer einer konkreten Baute oder Anlage als Nebenanlage zugeordnet und erfordern den Nachweis, dass ein entsprechender Bedarf besteht.