Das Bauvorhaben betrifft zudem keine direkte Änderung eines K-Objekts. Weder die Gemeinde noch die BVD waren daher verpflichtet, die KDP für die Beurteilung beizuziehen. Die BVD konnte sich auf Grund der Akten sowie der zur Verfügung stehenden Informationen der kantonalen Denkmalpflege ein genügendes Bild der Situation machen, um das Bauvorhaben und seine Auswirkungen auf die Umgebung selber beurteilen zu können. Der entsprechende Beweisantrag wird abgewiesen. 9. Parkplätze