Über die Baudenkmäler werden durch die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden Inventare erstellt (Art. 13 Abs. 1 BauV). In den Inventaren sind die Objekte zu bezeichnen, für die das Inventar als Inventar des Kantons gilt ("K-Objekte"); dazu gehören insbesondere die im Bauinventar als erhaltenswert bezeichneten Baudenkmäler, wenn sie zu einer Baugruppe des Bauinventars gehören (Art. 13 Abs. 3 Bst. b BauV). Die zuständige kantonale Fachstelle ist bei einem Baubewilligungsverfahren in jedem Fall beizuziehen, wenn das Bauvorhaben ein K-Objekt betrifft (Art. 10c BauG und Art. 14 Abs. 2 BauV).