Dachaufbauten sind zugelassen, wenn sie den Gesamteindruck eines Gebäudes nicht beeinträchtigen und sich ihre Gestaltung insbesondere dem Hauptdach anpasst (Art. 19 GBR). Die Gestaltung der Aussenräume hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten (Art. 20 GBR). Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die bestehenden Umgebung nicht beeinträchtigen (Art. 21 GBR). Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu.