Das Baureglement der Gemeinde verlangt insbesondere, dass Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Lage, Proportionen, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl so zu gestalten sind, dass sie für das Orts- und Landschaftsbild eine gute Gesamtwirkung erzielen (Art. 17 GBR). Die Dachneigung darf bei ein- und zweigeschossigen Bauten 45° nicht übersteigen. In der Dorfkernzone darf die Dachneigung min. 30° und max. 45° betragen (Art. 18 Abs. 1 GBR). Dachaufbauten sind zugelassen, wenn sie den Gesamteindruck eines Gebäudes nicht beeinträchtigen und sich ihre Gestaltung insbesondere dem Hauptdach anpasst (Art. 19 GBR).