Sämtliche als Wohn- und Arbeitsräume ausgewiesenen Räume weisen eine Fensterfläche von mindestens einem Zehntel der Bodenfläche auf und sind damit genügend belichtet.13 Inwieweit das Bauvorhaben weitere baupolizeiliche Masse verletzen könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, resp. korrekt gerügt. Die entsprechenden Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit diese überhaupt den Anforderungen gemäss Art. 32 Abs. 2 VRPG genügend und darauf eingetreten werden muss. 7. Ästhetik 12 Vgl. Anhang I A134 Abs. 3 GBR. 13 Vgl. Art. 64 Abs. 1 BauV.