c) Die Dachgeschosse sind über den grössten Teil der Fläche 2.4 Meter hoch. Beim Mehrfamilienhaus B weist das Dachgeschoss auf der Nord- sowie der Südseite je auf einer Breite von ca. 1.2 Meter Dachschräge und damit eine reduzierte Raumhöhe auf, wobei diese auf einer Breite von 0.2 Meter weniger als 1.5 Meter hoch ist; dieser Teil ist daher nicht an die Bodenfläche anzurechnen (Art. 67 Abs. 3 BauV). Die kleinsten Zimmer befinden sich im Dachgeschoss und sind gegen Osten resp. gegen Westen ausgerichtet. Diese weisen eine massgebende Bodenfläche von ca. 16.1 m2 und 16.4 m2 auf. Die Mindesthöhe ist auf einer Fläche von knapp 3.66 m2 resp. 4.36 m2 nicht eingehalten.