b) Bei Art. 64 und 67 BauV handelt es sich um gesundheitliche Bestimmungen für Wohn- und Arbeitsräume. Gemäss Art. 67 Abs. 1 BauV müssen diese Räume eine lichte Höhe von mindestens 2.3 Meter aufweisen. In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe wenigstens über zwei Drittel der anrechenbaren Bodenfläche (ab einer Höhe von 1.5 Meter) eingehalten sein (Art. 67 Abs. 2 BauV).