Bei einer zweigeschossigen Baute ist auch die Dachneigung von 45° zulässig (Art. 18 GBR). Dementsprechend überschreitet das Bauvorhaben weder die zulässige Anzahl Vollgeschosse noch die zulässige Dachneigung. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet. 6. Übrige baupolizeiliche Masse a) Die Beschwerdeführenden 3 - 5 machen geltend, da im Dachgeschoss zum Teil Raumhöhen von lediglich 1.5 Meter oder weniger existierten, dürfte ein Verstoss gegen Art. 64 und 67 BauV vorliegen. Im Übrigen seien die baupolizeilichen Masse von Amtes wegen zu prüfen.