Kniestockhöhe ist im Bereich der Hauptdachkonstruktion zu messen. Die Kniestockhöhe beträgt im vorliegenden Fall daher 1.2 Meter. Die zweiten Obergeschosse resp. Dachgeschosse zählen weder beim Mehrfamilienhaus A noch beim Mehrfamilienhaus B als Vollgeschosse. Auf Grund der Dachneigung weisen diese Geschosse auch eine weniger grosse Geschossfläche als die Erd- und Obergeschosse auf. Die Untergeschosse sind ebenfalls nicht als Vollgeschosse zu betrachten, da sie im Mittel nicht mehr als 1.2 Meter über das fertige Terrain hinausragen.12 Die zulässige Anzahl Vollgeschosse ist eingehalten.