c) Bei den "Fenstertürmen" resp. Lukarnen handelt es sich um Dachaufbauten. Diese sind zulässig, solange sie nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge des obersten Geschosses betragen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a GBR). Dieses Mass ist im vorliegenden Fall eingehalten. Die Dachaufbauten sind daher bei der Bestimmung der Fassadenhöhe nicht zu berücksichtigen, resp. die Kniestockhöhe ist bei den Lukarnen nicht separat zu messen, sondern die 9/22 BVD 110/2019/155