b) Sowohl in der Wohnzone W2 als auch in der Dorfkernzone D sind maximal 2 Vollgeschosse zulässig (Art. 8 Abs. 1 GBR). Als Vollgeschosse gelten alle Geschosse von Gebäuden mit Ausnahme der Unter-, Dach- und Attikageschosse (Anhang A134 Abs. 1 GBR). Als Dachgeschosse gelten Geschosse, deren Kniestockhöhen 1.20 m nicht überschreiten (Art. 8 Abs. 2 Bst. f i.V.m. Anhang A135 GBR). Die Kniestockhöhe ist der Höhenunterschied zwischen der Oberkante des Dachgeschossbodens im Rohbau und der Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante der Dachkonstruktion (Anhang A133).