a) Die Beschwerdeführenden 3 - 5 machen geltend, die Gebäude seien zu hoch. Es würden in der W2-Zone letztlich auf vier Geschossen Wohnnutzungen generiert. Die spezielle Dachform mit einer Neigung von 45° sowie die "Fenstertürme" führten dazu, dass das eigentliche Dachgeschoss wie ein Vollgeschoss genutzt werde. Wegen der aussergewöhnlichen Gebäudeund Dachgestaltung müsse die Kniewandhöhe ab Bodenplatte des dritten Geschosses bis Oberkante der seitlichen Fenster des Geschosses oder bis Oberkante der Balkontürme gemessen werden. Da die Kniewandhöhe über 1.2 Meter betrage, sei das Dachgeschoss als Vollgeschoss zu betrachten.