43 BewD, auch wenn sich diese optisch nicht niederschlägt und das Bauvorhaben konstruktiv nicht verändert wird. Die Pläne der Projektänderung wurden den Beschwerdeführenden 3 - 5 zur Einsichtnahme zugestellt und sie hatten auch die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. Der Hangzuschlag von einem Meter bei der Fassadenhöhe ist zulässig, falls die Hangneigung des massgebenden Terrains in der Falllinie innerhalb der Fläche, welche von der projizierten Fassadenlinie umschlossen wird, mindesten 10 % beträgt (Art. 8 Abs. 2 Bst. h GBR). Eine Falllinie entspricht der Linie, der ein Wassertropfen bei Vernachlässigung der Trägheit