f) Mit der Veränderung des massgebenden Terrains geht auch eine Veränderung des Bauprojekts einher. Die Fassadenhöhe beträgt im südöstlichen Bereich nicht mehr 6.8 Meter, sondern bis zu 7.03 Meter, was die grundsätzlich zulässige Höhe überschreitet. Anders als beim ursprünglichen Bauprojekt ist daher nun zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Hangzuschlags gegeben sind, was im Übrigen auch die Beschwerdeführenden 3 - 5 selber vorbringen. Dementsprechend handelt es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD, auch wenn sich diese optisch nicht niederschlägt und das Bauvorhaben konstruktiv nicht verändert wird.