Die tatsächliche Messung am 26. Februar 2020 ergab beim Punkt ± 0.00 eine Höhe von 712.5 M.ü.M. Die Messungen bei den Grenzpunkten 1, 3 und 4 in Kombination mit den Höhendifferenzen ergaben eine absolute Höhe beim Punkt ± 0.00 von 712.5 M.ü.M. Lediglich bei den Grenzpunkten 2 und 5 resultierte eine absolute Höhe von 712.2 resp. 712.3 M.ü.M. Die B.________ AG erklärt sich diese Abweichung von 20-30 Zentimeter damit, dass diese beiden Punkte zwischenzeitlich rekonstruiert oder neu gesetzt worden sein könnten. Grundsätzlich lassen die gemachten Messungen kombiniert mit den Angaben im Baugesuch den Schluss zu, dass die absolute Höhe beim Baugesuch Nr. N.________ beim Punkt ± 0.00 bei 712.5 M.ü.