e) Die B.________ AG stützt ihre Herleitung des ursprünglichen Geländeverlaufs insbesondere auf vor Ort gemachte GNSS11 - Messungen. Im Bereich der Ostseite des Gebäudes B verifizierte sie ihre Messungen zudem mit den Unterlagen zum Baugesuch Nr. N.________ vom Dezember 1984 auf Parzelle Vechigen Grundbuchblatt Nr. R.________. In diesem Baugesuch für den Neubau des Einfamilienhauses der Beschwerdeführenden 3 und 4 ist beim Punkt ± 0.00 im Erdgeschoss eine absoluten Höhe von ~ 710 M.ü.M. angegeben. Zudem sind neben dieser absoluten Höhe Grenzpunkte eingezeichnet, bei welchen die Höhendifferenzen zu dieser absoluten Höhe angegeben sind.