Terrain müsse daher 2 bis 3 Meter tiefer liegen, als von der Vorinstanz angenommen, daher auch tiefer als das projektierte Terrain. Es sei nicht korrekt, die Oberkante des bestehenden Garagenbaus als massgebendes Terrain zu definieren. Das Gebäude B sei auf dem Dach der alten Garagen zu hoch aufgestellt.