Die Gemeinde hat in ihrem Entscheid ausgeführt, die Bauherrschaft habe sich bei der Festlegung des ursprünglich natürlichen Terrains an der bestehenden Stützmauer zwischen den Parzellen Nr. L.________ und K.________ orientiert, diese Annahme erscheine plausibel. Die Hangneigung lasse sich auf Grund der Gegebenheiten vor Ort gut ablesen. Die Messweise und die Angaben zur Fassadenhöhe in den Baugesuchsplänen seien nicht zu beanstanden. Die beiden Baukörper hielten die zulässige Fassadenhöhe ein.