In den von der Gemeinde bewilligten Baugesuchsplänen, hatte die Beschwerdegegnerin den natürlich gewachsenen Geländeverlauf auf der Nordseite des Gebäudes B sowohl bei der westlichen als auch bei der östlichen Ecke mit 711.73 M.ü.M angegeben. Das Terrain sollte auf eine Höhe von 708.50 M.ü.M abgegraben werden. Auf der Südseite gab sie an, das natürlich gewachsene Terrain liege auf der gesamten Länge bei 709.05 M.ü.M. Das projektierte Terrain sollte auf einer Höhe von 708.50 liegen. Gemäss diesen Angaben wäre das natürlich gewachsene Terrain somit überall abgegraben und die Fassadenhöhe vom projektierten Terrain aus gemessen worden.